Liebe Patientin, lieber Patient,
auch unsere Praxis bleibt von den drastischen Änderungen im Gesundheitswesen
nicht verschont. Die Vorsorgemedizin der gesetzlichen Krankenkassen ist
auf das Minimum reduziert worden, was im Sinne der Kassen ausreichend, zweckmäßig
und wirtschaftlich ist. Zum sog. Gesundheits-Check gehören nur noch
die Laborwerte Cholesterin, Blutzucker, ein antiquierter Stuhltest auf verborgenes
Blut, zwei Vorsorge-Darmspiegelungen und eine körperliche Untersuchung.
Leistungen, die nicht unmittelbar der Behandlung von Krankheiten dienen,
unterliegen nicht mehr der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Diese können ausschließlich im Rahmen einer Privatbehandlung
erbracht werden. Die Kassenärztliche Bundesver-einigung hat diesen
Leistungen die Bezeichnung individuelle Gesundheitsleistungen - IGEL gegeben
und sie wie folgt definiert: Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen
und Patienten nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder auf
Grund des Patientenwunsches ärztlich vertretbar sind.
Die Kosten tragen Sie als Patient! Von nun an müssen Patient und Arzt
gemeinsam das Qualitätsniveau der Vorsorge wählen. Dazu zählen
unter anderem effektive Vorsorgeuntersuchungen nach dem aktuellen Stand
der Wissenschaft, Ernährungsberatungen, Reisemedizin, Einstellungs-
und Sporttauglichkeitsuntersuchungen, viele der sogenannten Außenseiterbehandlungen
sowie ärztliche Bescheinigungen. Was sind individuelle Gesundheitsleistungen
- (IGEL)?
Ärztliche Leistungen, die nicht Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung
sind, die aber im Einzelfall sinnvoll oder nützlich sein können,
dürfen auf Ihren Wunsch erbracht werden. Bei Inanspruchnahme dieser
Wunschleistungen besteht allerdings kein Erstattungsanspruch gegenüber
Ihrer Krankenkasse. Die Kosten für diese Behandlungen sind von Ihnen
zu begleichen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat diesen Leistungen die
Bezeichnung individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL) gegeben und sie wie
folgt definiert:
IGEL-Leistungen sind Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenversicherung gehören, dennoch von Patientinnen und Patienten
nachgefragt werden, ärztlich empfehlenswert oder aufgrund des Patientenwunsches
ärztlich vertretbar sind.Einen beispielhaften Katalog dieser Leistungen
finden Sie am Ende.Was Sie bei der Inanspruchnahme von IGEL-Leistungen beachten
sollten
Wünschen Sie solche als privatärztlich zu qualifizierenden Leistungen,
so muss Ihr Arzt diese Leistungen privat in Rechnung stellen. Sie schließen
mit der Ärztin/dem Arzt einen Vertrag über diese ergänzenden
Leistungen.
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf von der oder dem Versicherten in einer
gesetzlichen Krankenkasse eine Vergütung jedoch nur fordern, wenn für
diese Leistungen vorher die schriftliche Zustimmung der Versicherten/des
Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der
Kosten hingewiesen wurde.
Für die Inanspruchnahme von IGEL-Leistungen gelten somit folgende
Grundsätze:
- Aufklärung über Nutzen und Kosten der Leistung
- Wenn Sie privatärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollen, muss
Ihre Ärztin/Ihr Arzt Sie darüber aufklären, warum die konkrete
Leistung in Ihrem Fall keine vertragsärztliche Leistung ist. Diese
Leistungen dürfen auch nicht von Ihrer Krankenkasse erstattet werden.
Weiterhin muss der Arzt Sie über den Kostenrahmen informieren.
- Freie Entscheidung
- Ihr Arzt darf Sie in sachlicher und unaufdringlicher Weise über diese
Wunschleistungen informieren, Sie jedoch nicht zur Inanspruchnahme drängen.
Sie sollen sich frei entscheiden können, ob Sie von dem zusätzlichen
Angebot Gebrauch machen wollen. Die Ärztin /der Arzt ist dazu verpflichtet,
Sie vor der Leistungserbringung zu informieren und zu beraten, so dass
Sie von dem medizinischen Angebot auch Abstand nehmen können.
- Ordnungsgemäße Rechnungsstellung
- Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihnen für die erbrachten Wunschleistungen
kein Pauschal- oder Erfolgshonorar in Rechnung stellen. Die Ärzte
sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach der amtlichen
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen. Sie
sind jedoch nicht an die Berechnung der einfachen Gebührensätze
der GOÄ gebunden. Die Honorarvereinbarung darf jedoch gem. §
2 GOÄ nicht von der für die entsprechende Leistung vorgesehenen
Punktzahl oder von dem Punktwert abweichen, sondern lediglich der Steigerungssatz
kann variieren. Auf Verlangen kann die GOÄ eingesehen werden.
Beispielsweise kann gem. § 5 Abs. 2 GOÄ für eine Leistung
der 2,3fache Satz berechnet werden.
Nach § 5 Abs. 1 GOÄ kommt auch die Anwendung des (3,5fachen)
Höchstsatzes in Betracht, wenn die Schwierigkeit und der Zeitaufwand
der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung
dies rechtfertigen. Bei der Anwendung des Höchstsatzes bedarf es
stets einer - auf die einzelne Leistung bezogenen - verständlichen
und nachvollziehbaren schriftlichen Begründung.
- Schriftliche Zustimmung vor Behandlungsbeginn
- Eine Privatliquidation erfordert Ihre schriftliche Einwilligungserklärung.
Ihre Zustimmung sowie die Honorarvereinbarung muss vor Behandlungsbeginn
vorliegen und sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.
Die von Ihnen abzugebende Erklärung sollte folgende Bestandteile
haben:Auflistung der zu erbringenden Einzelleistungen (unter Angabe der
entsprechenden GOÄ- bzw. Analogziffer und des Steigerungssatzes)
Angabe der voraussichtlichen Honorarhöhe (Euro-Betrag) Erklärungen,
dass die Behandlung auf Ihren Wunsch erfolgt ist, dass Sie seitens der
Ärztin /des Arztes darüber aufgeklärt wurden, dass die
Behandlung nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist
und dass Sie darüber informiert wurden, dass die Leistungen nicht
mit der Krankenkasse abgerechnet werden können und ein Anspruch auf
Kostenerstattung nicht besteht.
- Mögliche individuelle Gesundheitsleistungen
- Früherkennungsuntersuchungen z.B.Zusätzliche jährliche
Gesundheitsuntersuchung ("Intervall-Check") Ultraschall Check-Up
von Organen ("Sono-Check") Bestimmung des Prostata-spezifischen
Antigens (PSA)
- Freizeit, Urlaub, Sport, z.B.Reisemedizinische Beratung einschließlich
Impfberatungen und Impfungen Sportmedizinische Beratungen und Untersuchungen
- Ärztliche Berufseingangsuntersuchungen
- Ärztliche Serviceleistungen, z.B.Ärztliche Untersuchungen
und Bescheinigungen außerhalb der kassenärztlichen Pflichten
auf Wunsch des Patienten (z.B. Bescheinigung für den Besuch des Kindergartens,
der Schule oder Sportverein oder bei Reiserücktritt) Ärztliche
Begutachtung zur Beurteilung der Wehrtauglichkeit auf Wunsch des Patienten
- Labordiagnostische Wunschleistungen, z.B.Blutgruppenbestimmung
auf Wunsch Zusatzdiagnostik zur Erfassung von Krankheitsrisiken
Bitte informieren Sie sich in der Praxis.
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